Benutzerordnung der Bibliothek der Regionalen Schule mit Grundschule Neuburg
Aus Gründen der Vereinfachung wird auf die sprachliche Unterscheidung von Benutzerinnen und Benutzern verzichtet.
§ 1 Allgemeines |
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Zur Benutzung der Bibliothek sind alle Schulangehörigen berechtigt.
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Die Nutzung ist kostenlos.
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Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gemacht.
§ 2 Anmeldung |
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Bei Schülern ist vor der erstmaligen Benutzung eine Anmeldung erforderlich.
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Die persönlichen Angaben werden unter Beachtung der geltenden Datenschutz-
bestimmungen elektronisch gespeichert.
§ 3 Benutzerausweis |
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Der Benutzer erhält nach schriftlicher Bestätigung der Kenntnisnahme der
Bibliotheksordnung (bei minderjährigen Schülern durch einen Erziehungs-
berechtigten) einen Benutzerausweis, der für die Ausleihe benötigt wird und
nicht übertragbar ist.
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Der Verlust des Benutzerausweises ist der Bibliothek unverzüglich zu melden.
§ 4 Ausleihe und Benutzung |
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Leihfrist:
Die Leihfrist beträgt für Bücher, Tonträger, Spiele, Zeitschrifteneinzelhefte
und digitale Medien 4 Wochen und für Videos und DVD´s 1 Woche.
Bei Überschreiten wird der Benutzer gemahnt.
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Mahnung: mündlich durch Bibliotheksmitarbeiter
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Mahnung: schriftlich durch Bibliotheksmitarbeiter
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Mahnung: Rechnungsstellung durch das Amt (nach Gebührensatzung der
Öffentlichen Bibliothek).
Medien aus dem Präsensbestand können nicht außer Haus entliehen werden,
es sei denn, die Bibliothek stimmt einer Kurzausleihe (1-2 Tage) zu.
(2) Verlängerung:
Die Leihfrist kann vor Ablauf höchstens zweimal verlängert werden, wenn keine
Vorbestellung vorliegt. Auf Verlangen des Bibliothekspersonals ist dabei das
entliehene Medium vorzuweisen.
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Die Bibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurück zu fordern
sowie die Zahl der Entleihungen und Vorbestellungen zu begrenzen.
(4) Für die Benutzung von Computern und sonstigen Geräten kann von der
Bibliothek eine maximale Benutzerzeit festgelegt werden.
(5) Jeder Benutzer verpflichtet sich, die für die verschiedenen Medien geltenden
Bestimmungen des Urheberrechts zu beachten.
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Ist der Benutzer mit der Rückgabe entliehener Medien in Verzug oder hat er
geschuldete Kosten nicht entrichtet, werden an ihn keine weiteren Medien
entliehen.
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Mit Schulabschluss und bei vorzeitigem Verlassen der Schule
sind alle entliehenen Medien abzugeben.
§ 5 Behandlung der Medien, Beschädigung und Verlust, Haftung |
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Der Benutzer ist verpflichtet, alle Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor
Verlust und Beschädigung zu bewahren. Auch Unterstreichungen und
Randvermerke gelten als Beschädigung.
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Er ist dafür verantwortlich, dass entliehene Medien in ordnungsgemäßen
Zustand zurückgegeben werden.
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Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet.
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Festgestellte Schäden und der Verlust entliehener Medien sind sofort zu melden.
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Bei Beschädigung, Verlust oder bei Nichtrückgabe kann die Bibliothek vom
Benutzer- unabhängig von seinem Verschulden – nach ihrer Wahl die
Kosten für die Neubeschaffung oder die Hergabe anderer gleichwertiger
Medien zuzüglich einer Einarbeitungspauschale verlangen.
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Für Schäden, die durch den Missbrauch des Benutzerausweises entstehen,
haftet der eingetragene Benutzer.
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Die Bibliothek haftet nicht bei Schäden, die durch entliehene Medien und
Programme entstehen.
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Ergänzende Benutzerregelungen für EDV-Nutzung werden durch Aushang
bekannt gemacht
§ 6 Aufenthalt in der Bibliothek |
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Jeder Benutzer hat sich in den Räumlichkeiten der Bibliothek so zu verhalten,
dass kein anderer Benutzer gestört wird.
Rauchen ist nicht erlaubt. Im Übrigen gilt die Schul- und Hausordnung.
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Es ist nicht gestattet, Essen und Getränke zu verzehren.
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Den Anordnungen des Bibliothekspersonals, die im Einzelfall von den
Regelungen dieser Benutzungsordnung abweichen können, ist Folge zu leisten.
§ 7 Ausschluss von der Benutzung |
Benutzer, die gegen die Benutzungsordnung oder Anordnungen des Bibliothekspersonal verstoßen, können von der Bibliothek auf Dauer oder für begrenzte Zeit von der Benutzung, der Ausleihe und/oder dem Aufenthalt in der Bibliothek ausgeschlossen werden.
§ 8 Inkrafttreten |
Die Benutzungsordnung tritt am 05.08.2013 in Kraft.