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Benutzungs- und Gebührensatzung der öffentlichen Bibliothek der Gemeinde Neuburg vom 04.10.2011

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.Juli 2011 (GVOB1. M-V S.777) i.V.m. §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOB1. M-V 2005 S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.Juli 2011 (GVOB1. S. 777, 833) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 22.09.2011 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Allgemeines

 

  1. Die Bibliothek der Gemeinde Neuburg ist eine öffentliche Einrichtung.
  2. Jedermann ist im Rahmen dieser Benutzungs- und Gebührensatzung berechtigt, Medien zu entleihen und die Dienstleistungen der öffentlichen Bibliothek in Anspruch zu nehmen. 
  3. Die allgemeinen Öffnungszeiten werden durch Aushang in der Bibliothek bekannt gegeben. 
  4. Medien sind Bücher, Zeitschriften, Spiele, elektronische Spiele, Audio-CDs, Tonbandkassetten, Disketten, CD-ROMs, Videos, DVDs und alle anderen zur Ausleihe angebotenen Formen von Datenträgern.

 

§ 2

Anmeldung/Leseausweis

 

  1. Für die Ausleihe von Medien und anderen Dienstleistungen sind eine Anmeldung und ein Leseausweis erforderlich.
  2. Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes an. Er erkennt mit seiner Unterschrift die Benutzungs- und Gebührensatzung an und stimmt gleichzeitig zu, dass seine persönlichen Daten elektronisch gespeichert werden. Folgende Daten werden beim Benutzer erhoben: Name, Vorname, Postanschrift und Geburtsdatum. Grundlage für die Erhebung und Speicherung der Daten ist das Landesdatenschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (DSG M-V).
  3. Bei Minderjährigen muss der/die Erziehungsberechtigte/n durch seine Unterschrift die Zustimmung zur Benutzung der Bibliothek erteilen. Der/die Erziehungsberechtigte/n haftet/haften für die entstehenden vertraglichen Verbindlichkeiten. 
  4. Nach Anmeldung und Bezahlung der Benutzungsgebühr gemäß § 6 dieser Satzung erhält jeder Benutzer einen Leseausweis, der nicht übertragbar ist. Er berechtigt zur Ausleihe der Medien in der öffentlichen Bibliothek.
  5. Der Leseausweis hat eine Gültigkeit von einem Jahr ab Ausstellungsdatum. Die Gültigkeit des Leseausweises kann gegen Zahlung der jährlichen Benutzungsgebühr verlängert werden. 
  6. Der Verlust des Leseausweises ist der Bibliothek sofort anzuzeigen. Die Ausstellung eines neuen Leseausweises  erfolgt gegen Gebühr gemäß § 6 Nr. 2 c) dieser Satzung und auf Antrag des Benutzers. Für Missbrauch haftet der Benutzer. 
  7. Wohnungswechsel und Namensänderungen sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. 

 

 

§ 3 

Entleihungen und Verlängerungen

 

 

  1. Die Ausleihfrist für Bücher, Zeitschriften, Tonbandkassetten und Spiele (auch elektronisch) beträgt 4 Wochen. 
  2. Die Ausleihfrist für Videos und DVDs beträgt 1 Woche. 
  3. Der jeweilige Rückgabetermin ist auf dem Fristzettel des Mediums vermerkt. Der Benutzer hat die von ihm zur Ausleihe gewählten Medien vor der Mitnahme ordnungsgemäß verbuchen zu lassen.
  4. Für die fristgerechte Rückgabe oder Verlängerung ist der Benutzer verantwortlich.
  5. Die Ausleihfrist kann auf Antrag des Benutzers während der Öffnungszeiten verlängert werden. Fristverlängerung ist grundsätzlich einmal möglich. Die Bibliothek kann bei Antrag auf Fristverlängerung die Vorlage der ausgeliehenen Medien verlangen.
  6. Die Anzahl der zu entleihenden Medien wird wie folgt begrenzt: maximal 10 Tonbandkassetten und Audio CDs, maximal ein elektronisches Spiel und maximal 2 Videos und DVDs. Die Anzahl der entliehenen Bücher und Zeitschriften ist grundsätzlich nicht eingeschränkt. 
  7. Die Ausleihe kann von der Rückgabe angemahnter Medien sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig gemacht werden.

 

§ 4

Behandlung der Medien, Haftung

 

  1. Der Benutzer ist verpflichtet, die Medien sorgfältig zu behandeln und vor Verschmutzung und Beschädigung zu bewahren. 
  2. Der Zustand der ausgewählten Medien ist beim Empfang zu prüfen und etwa vorhandene Schäden unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, so wird davon ausgegangen, dass die Medien in einwandfreiem Zustand übergeben wurden.
  3. Für verunreinigte, beschädigte oder verlorene Medien haftet derjenige oder sein gesetzlicher Vertreter, auf dessen Namen die Medien ausgeliehen wurden, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Für verunreinigte oder beschädigte Medien sind die Reparaturkosten zu zahlen. Dem Benutzer bleibt vorbehalten, einen gleichwertigen Ersatz zu beschaffen. Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen, ist untersagt. Bei Unangemessenheit oder Unmöglichkeit sind Ersatzkosten zu bezahlen. Als Ersatzkosten wird eine Pauschale angesetzt, der der Anschaffungspreis zugrunde liegt und in der die Kosten der Beschaffung und die technische Medienbearbeitung enthalten sind. 
  4. Die öffentliche  Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der entliehenen Medien entstehen. 
  5. Der Benutzer ist verpflichtet, die Bestimmungen des Urheberrechts einzuhalten. Für Forderungen Dritter nach dem Urheberrecht, die sich aus der Verletzung dieser Vorschriften ergeben, haftet der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter. Er hat die öffentliche Bibliothek von Forderungen Dritter freizuhalten. 
  6. Die Weitergabe ausgeliehener Medien an Dritte  ist nicht gestattet. Für dadurch auftretende Schäden haftet der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter. 
  7. Vor der Rückgabe entliehener Videokassetten ist der Film auf den Anfang zurückzuspulen. 

 

 

§ 5

Verhalten in den Bibliotheksräumen

 


  1. In den Räumen der öffentlichen Bibliothek hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer Benutzer gestört wird. 
  2. Rauchen, Essen und Trinken sind in den Bibliotheksräumen untersagt.
  3. Fundsachen sind dem Personal der Bibliothek abzuliefern.
  4. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
  5. Benutzer, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, können dauernd oder zeitweise von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. 
  6. Die Aufsicht über minderjährige Kinder obliegt den Eltern. Eltern haften für ihre Kinder.

 

§ 6

Benutzungsgebühren

 

  1. Für die Benutzung der öffentlichen Bibliothek ist eine Ausleih- und Benutzungsgebühr zu zahlen.
  2. Die Gebühr beträgt für die:

       a) Ausstellung eines Leseausweises mit einer Gültigkeit von einem Jahr sowie die

           Verlängerung der Gültigkeitsdauer für ein Jahr für 

                          - Volljährige                                                                     12,00 €

                          - Partnerkarte                                                                  20,00 €

                          - Schule zur individuellen Lebensbewältigung - pauschal       76,00 €

 

      b) Anfertigung von Kopien pro Seite

                          - Format A 5                                                                      0,05 € 

                          - Format A 4                                                                      0,10 €

                          - Format A 3                                                                      0,15 €

 

      c) Austellung eines Ersatzausweises                                                         2,50 €

 

 3. Die Zahlungspflicht zu den in Ziffer 2 Buchstabe a aufgeführten Leistungen entsteht sofort mit

     der Aushändigung oder Verlängerung des Leseausweises. 

     Sie ist zu diesem Zeitpunkt sofort fällig und in bar zu entrichten.

 

 4. Die Zahlungspflicht zu den in Ziffer 2 Buchstabe b und c aufgeführten Leistungen entsteht am

     Tag der Anfertigung der Kopien bzw. Ausstellung des Ersatzausweises. Sie ist zu diesem

     Zeitpunkt sofort fällig und in bar zu entrichten.

 

 

§ 7 

Säumnisgebühren

 

  1. Für Medieneinheiten, bei denen die Leihfrist überschritten wurde, ist eine Säumnisgebühr zu entrichten. Die Gebühr ab der 1. Woche der Überschreitung zu zahlen, wobei die begonnene Woche als voll berechnet wird. Einer besonderen Aufforderung zur Rückgabe bedarf es nicht. Mahnschreiben und Bescheide sind nach § 8 kostenpflichtig. Die Gebührenschuld wird mit Bescheid nach § 8 festgesetzt und per Einschreiben oder Postzustellungsurkunde zugestellt.

 

       Die Säumnisgebühr beträgt:

 

       in der 1. Woche der Überschreitung pro Woche und Medium                           0,50 €

 

       ab der 2. Woche der Überschreitung pro Woche und Medium                          1,00 €

 

  2.  Die Säumnisgebühr entsteht mit Eintritt der Säumnis und ist zu diesem Zeitpunkt sofort fällig.

 

 

§ 8

Verwaltungskostenpauschalen

 

Folgende Verwaltungskostenpauschalen werden erhoben:

 

pro Anschreiben:                                                                                              1,00 €

pro Schriftstücke per Einschreiben oder Poststellungsurkunde                               7,50 €

 

 

§ 9

Beschädigungen

 

1. Für beschädigte Medien werden folgende Pauschalen erhoben:  

 

    kleinere Schäden an Büchern                                                                        1,50 €                                         

    Beschädigungen oder Verlust von Schutzhüllen, Cover, Beilagen von

    Tonträgern                                                                                                  2,50 €

 

2. Für verloren gegangene oder durch Beschädigung nicht mehr nutzbare Medien wird nach § 4

    Ziffer 3 eine Pauschale  in Höhe des Anschaffungs- oder Wiederbeschaffungspreises  erhoben. 

    Die Pauschale für die Beschaffung und technische Medienbearbeitung beträgt 2,50 €.

 

3. Diese Summen sind sofort fällig und in bar zu entrichten.

 

 

§ 10

Medienersatz

 

2 Monate nach Ende der Leihfrist erlischt der Anspruch auf Rücknahme der Medien. Danach sind die Medien zu ersetzen. Medienersatz wird als Ersatzkostenpauschale nach § 4 Ziffer 3 i.V. m. § 8 Ziffer 2 berechnet. Weiterhin werden die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Mahnkosten  und Säumnisgebühren zuzüglich der Ersatzkostenpauschale in Rechnung gestellt.

 

 

§ 11

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

2. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeindebibliothek der Gemeinde Neuburg vom 05.Juli 2005 außer Kraft.

 

Neuburg, den 04.10.2011

 

 

gez. H.Teichmann

Bürgermeisterin